Sie ist der Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters entzogen (vgl. oben E. 5.2). Die Justizkommission als Aufsichtsbehörde verfügt - wie gesagt - über dieselbe Kognitionsbefugnis wie der Grundbuchverwalter (vgl. oben E. 3), weshalb die Beantwortung dieser materiellrechtliche Frage dem Zivilgericht vorbehalten bleibt. Justizkommission, 4. Mai 2009 (JK 09 9) |