Sie habe denn auch ihr Recht auf dieser Zufahrtstrasse jahrelang unwidersprochen ausgeübt. Die Frage, ob die Parteien übereinstimmend den Verlauf des Fuss- und Fahrwegrechtes verlegt haben, ob sie dies ohne schriftliche Änderung des Dienstbarkeitsvertrages tun konnten und wie schliesslich die vom Beschwerdeführer geduldete Strassenbenützung zu beurteilen ist, betrifft das materielle Recht. Sie ist der Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters entzogen (vgl. oben E. 5.2).