Gestützt darauf habe sie auf eigene Kosten von der Kantonsstrasse her eine neue Zufahrtstrasse zum Kiesabbaugebiet auf dem Grundstück Nr. 324 erstellt, welche über die Grundstück Nr. 129 und 222 führe. Nach übereinstimmender Auffassung der Vertragsparteien bilde diese neue Zufahrtstrasse Ersatz für die entfernte Güterstrasse. Aus diesem Grund sei das Fuss- und Fahrwegrecht auf dem Grundstück Nr. 222 im Grundbuch nicht gelöscht worden. Sie habe denn auch ihr Recht auf dieser Zufahrtstrasse jahrelang unwidersprochen ausgeübt.