Die unwidersprochene Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin ändert nichts an diesem Ergebnis. Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer entgegen, sie habe am 9. März 1982 mit der Erbengemeinschaft des Vaters des Beschwerdeführers einen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen, mit dem ihr auf dem an das Grundstück Nr. 222 angrenzenden Grundstück Nr. 129 ein Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt worden sei. Gestützt darauf habe sie auf eigene Kosten von der Kantonsstrasse her eine neue Zufahrtstrasse zum Kiesabbaugebiet auf dem Grundstück Nr. 324 erstellt, welche über die Grundstück Nr. 129 und 222 führe.