Der Grundbuchverwalter ist im Löschungsverfahren nach Art 976 ZGB nicht gehalten, den Dienstbarkeitsberechtigten vor dem Löschungsvorgang anzuhören (Tonella, a.a.O., S. 219 mit Verweisen) und war deshalb befugt, seinen Entscheid einzig gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege zu fällen. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin der Sachdarstellung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht widerspricht, hat der Grundbuchverwalter das Löschungsgesuch zu Recht abgewiesen. 5.2.2. Die unwidersprochene Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin ändert nichts an diesem Ergebnis.