Die aufgelegten privaten Fotografien, die dem Grundbuchverwalter im Übrigen nicht eingereicht wurden, sagen darüber nichts aus. Weder eine unmögliche Rechtsausübung noch eine Zwecklosigkeit des Rechts ergibt sich für den Grundbuchverwalter offensichtlich. Von einer natürlichen Publizität (Schmid, a.a.O., Art. 976 ZGB N 9; Liver, a.a.O., S. 333), die den guten Glauben eines Dritten zerstören könnte, kann nicht die Rede sein. Der Grundbuchverwalter ist im Löschungsverfahren nach Art 976 ZGB nicht gehalten, den Dienstbarkeitsberechtigten vor dem Löschungsvorgang anzuhören (Tonella, a.a.