Feststeht einzig, dass von der Xstrasse nach wie vor über das Grundstück Nr. 222 entlang der Grenze zu Grundstück Nr. 129 eine Güterstrasse führt und auf Grundstück Nr. 129 abzweigt. Zudem ist die Errichtung einer neuen Zufahrtstrasse über das Grundstück Nr. 222 zum angrenzenden Grundstück Nr. 324, wo zu Gunsten der Beschwerdegegnerin ein Kiesabbaurecht im Grundbuch eingetragen ist nicht zum Vornherein auszuschliessen. Schliesslich geht aus den aufgelegten GIS-Plänen auch nicht hervor, dass das Kiesvorkommen auf dem Grundstück Nr. 222 abgebaut ist. Die aufgelegten privaten Fotografien, die dem Grundbuchverwalter im Übrigen nicht eingereicht wurden, sagen darüber nichts aus.