Er bildet nicht Bestandteil des Dienstbarkeitsvertrages und ist mithin kein Grundbuchbeleg. Ob die beiden, vom Beschwerdeführer blau eingezeichneten Strassen auf dem Planausschnitt zur Zeit des Vertragsschlusses überhaupt bestanden und die im Dienstbarkeitsvertrag erwähnte Güterstrasse bezeichnen, ist nicht klar. Feststeht einzig, dass von der Xstrasse nach wie vor über das Grundstück Nr. 222 entlang der Grenze zu Grundstück Nr. 129 eine Güterstrasse führt und auf Grundstück Nr. 129 abzweigt.