O., S. 9 ff.). Externe Tatsachen, welche dazu geeignet sind, den guten Glauben des Dritten zu zerstören, muss der Grundbuchverwalter berücksichtigen können. Allerdings gilt dies nur für objektiv notorische Tatsachen. Dabei ist er an des Beweismass der Offensichtlichkeit gebunden (Tonella, a.a.O., S. 218; Liver, a.a.O., S. 333; Schmid, a.a.O., Art. 976 ZGB N 10). 5.2.1. Der Beschwerdeführer legte zum Beweis für die Unmöglichkeit der Rechtsausübung einen Planausschnitt des Vermessungsbüros Z sowie zwei Ausdrucke von Online-Karten des von der kantonalen Dienststelle Landschaft und Wald im Internet zur Verfügung gestellten Auskunftssystems zu den kantonalen Güterstrassen auf.