Der Sachverhalt sei "liquid". 5.2. Die Führung des Grundbuches ist ein Akt freiwilliger Gerichtsbarkeit. Obwohl sich am Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelmässig nur eine Person beteiligt, können vom Verfahrensausgang auch andere Personen betroffen werden, welche vor dem Entscheid keine Möglichkeit erhalten, sich zu äussern. Die Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters ist beschränkt. Die Beurteilung materieller Rechtsfragen, von welchen die Gültigkeit einer Grundbucheintragung abhängt, soll grundsätzlich dem Zivilrichter überlassen werden, während der Grundbuchverwalter bei der Beurteilung der formellen Rechtsfragen im Rahmen von Art. 965 ZGB volle Kognition hat.