Mit Mutation Nr. 34 vom 16. Juli 1980 wurde diese Dienstbarkeit auf das abparzellierte Grundstück Nr. 222 übertragen. 5.1. Die an der Dienstbarkeit Beteiligten sind sich einig darüber, dass die Güterstrasse, über welche nach dem Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags das Fuss- und Fahrwegrecht führte, heute nicht mehr bestehe und das Kiesvorkommen abgebaut sei. Der Beschwerdeführer hält deshalb dafür, dass die Ausübung des Rechts unmöglich geworden und im Übrigen auch zwecklos geworden sei, weil das Kiesvorkommen auf dem Grundstück Nr. 222 abgebaut worden sei und dies aus den aufgelegten Urkunden deutlich hervorgehe. Der Sachverhalt sei "liquid".