1 wie folgt umschrieben wurde: "Zu Gunsten der Y (Beschwerdegegnerin) soll das Recht bestehen, die bestehende Güterstrasse ab Xstrasse bis zur nördlichen Parzelle des Xhofes unbeschränkt zu befahren und zu begehen. Dieses Recht umfasst insbesondere die Durchfahrt mit Lastwagen und Baumaschinen zum Kiesabbau. Die Y. (Beschwerdegegnerin) beteiligt sich anteilsmässig für das erwähnte Strassenstück am Unterhalt. Dieses Recht kann auf Drittpersonen übertragen werden." Mit Mutation Nr. 34 vom 16. Juli 1980 wurde diese Dienstbarkeit auf das abparzellierte Grundstück Nr. 222 übertragen.