Das Recht hat seine Existenz eingebüsst durch ausserbuchlichen Untergang. Der Eintrag ist aber auch formell bedeutungslos, wenn er dem gutgläubigen Dritten nicht Grundlage für gutgläubigen Rechtserwerb sein kann (Peter Liver, Die Löschung infolge Untergangs des dinglichen Rechts, ZGBR 1958 S. 324 f. und 327; Mattia Tonella, Die Löschung einer bedeutungslos gewordenen Dienstbarkeit, ZGBR 2003 S. 209, 213 und 214; Bettina Deillon-Schegg, Grundbuchanmeldung und Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters, Diss., Zürich 1997, S. 24).