976 Abs. 1 ZGB sei nicht erbracht. In Fällen, da sich der Belastete auf die Auslegung von Belegen und auf Internetausdrucken stütze, sei die Löschungsbewilligung des Berechtigten einzureichen oder der ordentliche Prozessweg zu beschreiten. Die dagegen eingereichte Grundbuchbeschwerde wies die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern ab. Aus den Erwägungen: 4.- Die Löschung einer Dienstbarkeit nach Art. 976 ZGB ist ein Anwendungsfall der berichtigenden Löschung mit deklaratorischer Wirkung. Das Recht hat seine Existenz eingebüsst durch ausserbuchlichen Untergang.