{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-05-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_JK-09-9_2009-05-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4025", "Checksum": "95973e8abedbbfc41dbdc7b418393a4f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JK 09 9", "2009 I Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 04.05.2009 JK 09 9 (2009 I Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 976 ZGB; Art. 61 GBV. Löschung einer bedeutungslos gewordenen Dienstbarkeit, beschränkte Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters. | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:59", "Checksum": "3069f78225290f6d9da130563eb0cd38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 04.05.2009 JK 09 9 (2009 I Nr. 8)\nRegeste:\nArt. 976 ZGB; Art. 61 GBV. Löschung einer bedeutungslos gewordenen Dienstbarkeit, beschränkte Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters. | Sachenrecht\n\n im Dienstbarkeitsvertrag erwähnte Güterstrasse bezeichnen, ist nicht klar. Feststeht einzig, dass von der Xstrasse nach wie vor über das Grundstück Nr. 222 entlang der Grenze zu Grundstück Nr. 129 eine Güterstrasse führt und auf Grundstück Nr. 129 abzweigt. Zudem ist die Errichtung einer neuen Zufahrtstrasse über das Grundstück Nr. 222 zum angrenzenden Grundstück Nr. 324, wo zu Gunsten der Beschwerdegegnerin ein Kiesabbaurecht im Grundbuch eingetragen ist nicht zum Vornherein auszuschliessen. Schliesslich geht aus den aufgelegten GIS-Plänen auch nicht hervor, dass das Kiesvorkommen auf dem Grundstück Nr. 222 abgebaut ist. Die aufgelegten privaten Fotografien, die dem Grundbuchverwalter im Übrigen nicht eingereicht wurden, sagen darüber nichts aus. Weder eine unmögliche Rechtsausübung noch eine Zwecklosigkeit des Rechts ergibt sich für den Grundbuchverwalter offensichtlich. Von einer natürlichen Publizität (Schmid, a.a.O., Art. 976 ZGB N 9; Liver, a.a.O., S. 333), die den guten Glauben eines Dritten zerstören könnte, kann nicht die Rede sein. Der Grundbuchverwalter ist im Löschungsverfahren nach Art 976 ZGB nicht gehalten, den Dienstbarkeitsberechtigten vor dem Löschungsvorgang anzuhören (Tonella, a.a.O., S. 219 mit Verweisen) und war deshalb befugt, seinen Entscheid einzig gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege zu fällen. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin der Sachdarstellung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht widerspricht, hat der Grundbuchverwalter das Löschungsgesuch zu Recht abgewiesen. 5.2.2. Die unwidersprochene Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin ändert nichts an diesem Ergebnis. Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer entgegen, sie habe am 9. März 1982 mit der Erbengemeinschaft des Vaters des Beschwerdeführers einen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen, mit dem ihr auf dem an das Grundstück Nr. 222 angrenzenden Grundstück Nr. 129 ein Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt worden sei. Gestützt darauf habe sie auf eigene Kosten von der Kantonsstrasse her eine neue Zufahrtstrasse zum Kiesabbaugebiet auf dem Grundstück Nr. 324 erstellt, welche über die Grundstück Nr. 129 und 222 führe. Nach übereinstimmender Auffassung der Vertragsparteien bilde diese neue Zufahrtstrasse Ersatz für die entfernte Güterstrasse. Aus diesem Grund sei das Fuss- und Fahrwegrecht auf dem Grundstück Nr. 222 im Grundbuch nicht gelöscht worden. Sie habe denn auch ihr Recht auf dieser Zufahrtstrasse jahrelang unwidersprochen ausgeübt. Die Frage, ob die Parteien übereinstimmend den Verlauf des Fuss- und Fahrwegrechtes verlegt haben, ob sie dies ohne schriftliche Änderung des Dienstbarkeitsvertrages tun konnten und wie schliesslich die vom Beschwerdeführer geduldete Strassenbenützung zu beurteilen ist, betrifft das materielle Recht. Sie ist der Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters entzogen (vgl. oben E. 5.2). Die Justizkommission als Aufsichtsbehörde verfügt - wie gesagt - über dieselbe Kognitionsbefugnis wie der Grundbuchverwalter (vgl. oben E. 3), weshalb die Beantwortung dieser materiellrechtliche Frage dem Zivilgericht vorbehalten bleibt. Justizkommission, 4. Mai 2009 (JK 09 9) |"}