{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-05-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_JK-09-9_2009-05-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4025", "Checksum": "95973e8abedbbfc41dbdc7b418393a4f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JK 09 9", "2009 I Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 04.05.2009 JK 09 9 (2009 I Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 976 ZGB; Art. 61 GBV. 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Februar 2009 wies der Grundbuchverwalter die Anmeldung mit der Begründung ab, der Nachweis der Bedeutungslosigkeit gemäss Art. 976 Abs. 1 ZGB sei nicht erbracht. In Fällen, da sich der Belastete auf die Auslegung von Belegen und auf Internetausdrucken stütze, sei die Löschungsbewilligung des Berechtigten einzureichen oder der ordentliche Prozessweg zu beschreiten. Die dagegen eingereichte Grundbuchbeschwerde wies die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern ab. Aus den Erwägungen: 4.- Die Löschung einer Dienstbarkeit nach Art. 976 ZGB ist ein Anwendungsfall der berichtigenden Löschung mit deklaratorischer Wirkung. Das Recht hat seine Existenz eingebüsst durch ausserbuchlichen Untergang. Der Eintrag ist aber auch formell bedeutungslos, wenn er dem gutgläubigen Dritten nicht Grundlage für gutgläubigen Rechtserwerb sein kann (Peter Liver, Die Löschung infolge Untergangs des dinglichen Rechts, ZGBR 1958 S. 324 f. und 327; Mattia Tonella, Die Löschung einer bedeutungslos gewordenen Dienstbarkeit, ZGBR 2003 S. 209, 213 und 214; Bettina Deillon-Schegg, Grundbuchanmeldung und Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters, Diss., Zürich 1997, S. 24). Die rechtliche Bedeutungslosigkeit kann sich namentlich aus der Dauer, für welche das Recht begründet worden ist, der Unmöglichkeit der Rechtsausübung oder der Zwecklosigkeit des Rechts ergeben (Liver, a.a.O., S. 328 f. und 332 ff.; Tonella, a.a.O., S. 230 f.; Schmid, Basler Komm., ZGB II, 3. Aufl., Art. 976 ZGB N 6 und 9). 5.- Mit Vertrag vom 19. Juni 1979 räumte die Erbengemeinschaft A, welcher der Beschwerdeführer angehört, auf ihrem Grundstück Nr. 129 der Beschwerdegegnerin ein Fuss- und Fahrwegrecht ein, welches in Ziff. 1 wie folgt umschrieben wurde: \"Zu Gunsten der Y (Beschwerdegegnerin) soll das Recht bestehen, die bestehende Güterstrasse ab Xstrasse bis zur nördlichen Parzelle des Xhofes unbeschränkt zu befahren und zu begehen. Dieses Recht umfasst insbesondere die Durchfahrt mit Lastwagen und Baumaschinen zum Kiesabbau. Die Y. (Beschwerdegegnerin) beteiligt sich anteilsmässig für das erwähnte Strassenstück am Unterhalt. Dieses Recht kann auf Drittpersonen übertragen werden.\" Mit Mutation Nr. 34 vom 16. Juli 1980 wurde diese Dienstbarkeit auf das abparzellierte Grundstück Nr. 222 übertragen. 5.1. Die an der Dienstbarkeit Beteiligten sind sich einig darüber, dass die Güterstrasse, über welche nach dem Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags das Fuss- und Fahrwegrecht führte, heute nicht mehr bestehe und das Kiesvorkommen abgebaut sei. Der Beschwerdeführer hält deshalb dafür, dass die Ausübung des Rechts unmöglich geworden und im Übrigen auch zwecklos geworden sei, weil das Kiesvorkommen auf dem Grundstück Nr. 222 abgebaut worden sei und dies aus den aufgelegten Urkunden deutlich hervorgehe. Der Sachverhalt sei \"liquid\". 5.2. Die Führung des Grundbuches ist ein Akt freiwilliger Gerichtsbarkeit. Obwohl sich am Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelmässig nur eine Person beteiligt, können vom Verfahrensausgang auch andere Personen betroffen werden, welche vor dem Entscheid keine Möglichkeit erhalten, sich zu äussern. Die Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters ist beschränkt. Die Beurteilung materieller Rechtsfragen, von welchen die Gültigkeit einer Grundbucheintragung abhängt, soll grundsätzlich dem Zivilrichter überlassen werden, während der Grundbuchverwalter bei der Beurteilung der formellen Rechtsfragen im Rahmen von Art. 965 ZGB volle Kognition hat. Der Grundbuchverwalter hat dementsprechend keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten wie die Befragung von Zeugen oder die Einholung von Gutachten. Es ist dem Grundbuchverwalter jedoch nicht verwehrt, bei seinem Entscheid Kenntnisse zu berücksichtigen, die ihm kraft seines Amtes zugekommen sind. Er kann auch Tatsachen aus öffentlichen Registern beachten oder Auskünfte bei Administrativbehörden einholen (BGE 124 III 341 E. 2 c/ bb, 112 II 26 E. 2 S. 29 mit Hinweis auf Deschenaux, Das Grundbuch, SPR, V/3, I, S. 486 und Steinauer, Les droits réels, Bd. I, 3. Aufl., Rz 847 a; Tonella, a.a.O., S. 216 mit Hinweisen; Deillon-Schegg, a.a.O., S. 9 ff.). Externe Tatsachen, welche dazu geeignet sind, den guten Glauben des Dritten zu zerstören, muss der Grundbuchverwalter berücksichtigen können. Allerdings gilt dies nur für objektiv notorische Tatsachen. Dabei ist er an des Beweismass der Offensichtlichkeit gebunden (Tonella, a.a.O., S. 218; Liver, a.a.O., S. 333; Schmid, a.a.O., Art. 976 ZGB N 10). 5.2.1. Der Beschwerdeführer legte zum Beweis für die Unmöglichkeit der Rechtsausübung einen Planausschnitt des Vermessungsbüros Z sowie zwei Ausdrucke von Online-Karten des von der kantonalen Dienststelle Landschaft und Wald im Internet zur Verfügung gestellten Auskunftssystems zu den kantonalen Güterstrassen auf. Während die von der Geoinformation und Vermessung Kanton Luzern (GIS) erstellten Karten amtlichen Charakter aufweisen, also einer Auskunft von Administrativbehörden, gleichkommen, geht dem Planausschnitt, welcher den Verlauf der früheren Güterstrasse zeigen soll, diese Qualität ab. Er bildet nicht Bestandteil des Dienstbarkeitsvertrages und ist mithin kein Grundbuchbeleg. Ob die beiden, vom Beschwerdeführer blau eingezeichneten Strassen auf dem Planausschnitt zur Zeit des Vertragsschlusses überhaupt bestanden und die"}