Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchstellerin kein Rechtsmittel ein. Eine Revision nach § 273 ZPO ist einzig gegen Endentscheide zulässig, die nach der ZPO formell und materiell rechtskräftig sind. Da ein UR-Entscheid nicht materiell rechtskräftig wird, weil aufgrund veränderter Verhältnisse jederzeit ein neues UR-Gesuch gestellt werden kann (LGVE 1997 I Nr. 33), ist die Revision des UR-Entscheides vom 12. Januar 2009 nicht möglich. Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin ist auch nicht etwa als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. Eine (verwaltungsrechtliche) Wiedererwägung ist im UR-Verfahren (anstelle eines Rechtsmittelverfahrens) nicht zulässig (LGVE 1997 I Nr. 33).