Die Vorinstanz habe - ohne ihre Revisionsgesuche zu prüfen - am Entscheid vom 12. Januar 2009 festgehalten und damit das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin verletzt. Aus den Erwägungen: Soweit die Gesuchstellerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und die unentgeltliche Rechtspflege für den gesamten Ehescheidungsprozess verlangt, ist der Rekurs abzuweisen. Die Gesuchstellerin hatte am 21. Oktober 2008 ein erstes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren gestellt, über das am 12. Januar 2009 entschieden wurde. Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchstellerin kein Rechtsmittel ein.