Am 21. September 2009 wies die Vorinstanz ein weiteres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren ab. Dagegen rekurrierte die Gesuchstellerin an die Justizkommission des Obergerichts und machte unter anderem geltend, sie habe bei der Vorinstanz mit dem erneuten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch die Revision des Entscheides vom 12. Januar 2009 verlangt. Die Vorinstanz habe - ohne ihre Revisionsgesuche zu prüfen - am Entscheid vom 12. Januar 2009 festgehalten und damit das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin verletzt.