Gegen Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ist weder eine Revision noch eine Wiedererwägung möglich. ====================================================================== Die Gesuchstellerin hatte am 21. Oktober 2008 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren gestellt, das am 12. Januar 2009 abgewiesen wurde. Am 21. September 2009 wies die Vorinstanz ein weiteres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren ab.