Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen. Im Sinne der Anträge wird das Grundbuchamt angewiesen, die Dienstbarkeit (Wohnrecht) zu löschen und den Mietvertrag vom 20. April 2009 über das Wohnhaus zwischen Y. und ihren Eltern X. (beide Mieter) im Grundbuch vorzumerken. Justizkommission, 4. Dezember 2009 (JK 09 20) |