Aus diesem Grund sind (unechte) neue Tatsachen zu berücksichtigen. Mit dem Erlass der Kaufpreisrestanz erfährt der Kaufvertrag eine nachträgliche Änderung bezüglich des vereinbarten Austauschverhältnisses. Die Meinungen, ob bei synallagmatischen Verträgen der Forderungserlass gemäss Art. 115 OR formfrei möglich ist oder Art. 12 OR vorgeht, weil die andere Partei dadurch mehr belastet wird, sind nicht einheitlich (für formfreie Aufhebung im Falle, da die Gegenleistung bereits erbracht wurde: Schönenberger/Jäggi, a.a.O., Art. 12 N 21 f.; Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil I, 9. Aufl., Rz 580; generell für Formfreiheit: Aepli, a.a.O., Art. 115 OR N 55 ff.