Es kommt hinzu, dass sich an der Höhe des Kaufpreises nichts geändert hätte. 6.3. Wie sich nun aber aus den in diesem Verfahren neu vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführer und der dem Grundbuchamt nicht eingereichten Vereinbarung vom 17. März 2009 ergibt, haben die Eheleute X. auf die Bezahlung der Kaufpreisrestanz verzichtet. Da es sich bei der Grundbuchbeschwerde um eine Verwaltungsbeschwerde handelt (LGVE 1981 I Nr. 11 E. 3), sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens massgebend (§ 146 VRG). Aus diesem Grund sind (unechte) neue Tatsachen zu berücksichtigen.