Denn die Beschwerdeführer haben in Ziff. 7 Abs. 4 des Vertrags bereits vereinbart, was bezüglich des Kaufpreises gilt, indem beim Verzicht eine Barzahlung von Fr. 40'000.-- an die Stelle der verrechneten Entschädigung tritt. Das in Kraft-Treten der Vertragsänderung wird demnach durch die einseitige Verzichtserklärung bewirkt (Bedingung), welche nach dem oben Gesagten nicht beurkundungsbedürftig ist. Dass darüber hinaus die Vertragsparteien gemeinsam die Aufhebung des Wohnrechts vereinbarten, führt daher zu keinem anderen Ergebnis. Es kommt hinzu, dass sich an der Höhe des Kaufpreises nichts geändert hätte.