für die Vormerkung im Grundbuch genügen. Demzufolge fiel das Wohnrecht dahin, weshalb nichts mehr zu modifizieren blieb. Ein öffentlich beurkundeter Abänderungsvertrag (Art. 12 OR) war daher weder für die Aufhebung des Wohnrechts noch für den rechtsgültigen Abschluss des Mietvertrags notwendig. 6.2. Auch der Umstand, dass im Kauf- und Wohnrechtsbegründungsvertrag für das Wohnrecht eine Entschädigung von Fr. 40'000.-- vereinbart und mit dem Kaufpreis verrechnet wurde, macht grundsätzlich keinen öffentlich beurkundeten Änderungsvertrag notwendig. Denn die Beschwerdeführer haben in Ziff.