748-749 ZGB N 24). Es kommt hinzu, dass die Vertragsparteien im Begründungsvertrag den Untergang des Wohnrechts nicht von einem Verzichtsvertrag abhängig gemacht haben, so dass schon der einseitige Verzicht der Wohnrechtsnehmer das Dahinfallen des Wohnrechts bewirkt hätte (Art. 748 Abs. 2 i.V.m. Art. 776 Abs. 3 ZGB; Baumann, Zürcher Komm., Art. 748-749 ZGB N 25). Wenn schon der einseitige Verzicht zum Untergang des Wohnrechts führt, muss umso mehr der von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Löschungsantrag vom 20. April 2009 (Art. 964 Abs. 1 ZGB; Schmid, Basler Komm ZGB II, 3. Aufl., Art. 964 ZGB N 7) für die Vormerkung im Grundbuch genügen.