Aus den Erwägungen: 6. Der Grundbuchverwalter begründet seine Abweisungsverfügung damit, dass eine beurkundungsbedürftige "Umgestaltung" der früheren Regelung vorliege, indem die gleichen Parteien bezüglich desselben Vertragsgegenstandes eine neue rechtliche und wirtschaftliche Regelung vereinbart hätten. Zudem sei auch der Inhalt des Kaufvertrages betroffen, da die Entschädigung für das Wohnrecht mit dem Kaufpreis verrechnet worden sei. 6.1. Abänderung eines geltenden Vertrags bedeutet (vereinbarte) Modifizierung bestehender Vertragsbestimmungen (Jäggi, Zürcher Komm., Art. 12 OR N 6; Kramer/Schmidlin, Berner Komm. Art. 12 OR N 4; Schwenzer, Basler Komm., Art. 12 OR N 4).