Im gleichen Vertrag räumte die Käuferin ihren Eltern im Wohnhaus auf einem der beiden Grundstücke ein lebenslängliches Wohnrecht ein. Im August 2009 reichten die beteiligten Parteien (Beschwerdeführer) dem Grundbuchamt ein (einvernehmliches) Löschungsbegehren betreffend das Wohnrecht ein und meldeten einen zwischen den Eltern X. und Tochter Y. abgeschlossenen Mietvertrag über das Wohnhaus zur Vormerkung an. Beide Rechtsgeschäfte wurden mit einfacher Schriftlichkeit abgeschlossen. Der Grundbuchverwalter wies die Anmeldung ab. Die dagegen erhobene Grundbuchbeschwerde hiess die Justizkommission des Obergerichts gut. Aus den Erwägungen: