Alle diese Überlegungen zeigen, dass die Interessen des Beschenkten und jene der Mutter und Beschwerdeführerin 2 als gesetzliche Vertreterin und Schwester des Schenkers und Beschwerdeführers 1 nicht per se resp. zumindest nicht in jeder Hinsicht übereinstimmen (vgl. auch Droit de la tutelle et actes immobiliers: questions choisies, in: ZVW 2008 S. 257 Ziff. 19, insbesondere Fn 28). Der Grundbuchverwalter hat daher zu Recht die Vertretung des Beschenkten durch einen Beistand verlangt. Justizkommission, 16. September 2009 (JK 09 17) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 4.3.2010 abgewiesen [5A_743/2009].) |