Zudem ist unklar, welche Pflichten das Nutzungs- und Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft beinhaltet und wer sie letztlich trägt. Angesichts der ersten Version des öffentlich beurkundeten Schenkungsvertrags vom 4. Juni 2009 erscheint es nicht sicher, ob dem Beschenkten wirklich "nicht die geringste finanzielle Belastung" verbleibt. Alle diese Überlegungen zeigen, dass die Interessen des Beschenkten und jene der Mutter und Beschwerdeführerin 2 als gesetzliche Vertreterin und Schwester des Schenkers und Beschwerdeführers 1 nicht per se resp.