Die Einräumung des lebenslänglichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten des Schenkers und Beschwerdeführers 1, der erst 47-jährig ist, verunmöglicht dem Beschenkten jegliche Disposition über Jahre oder Jahrzehnte. Zwar trägt der Schenker und Beschwerdeführer 1 auch "alle andern Lasten" im Sinne von Art. 765 Abs. 3 ZGB. Gleichzeitig wird im Schenkungsvertrag aber jede Gewährleistung des Schenkers ausdrücklich wegbedungen. Zudem ist unklar, welche Pflichten das Nutzungs- und Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft beinhaltet und wer sie letztlich trägt.