Davon, dass das Grundbuchamt eine konkrete Gefährdung bejaht hat, kann keine Rede sein. 2.3. So oder anders kann die angefochtene Abweisungsverfügung im Ergebnis bestätigt werden. Auf den ersten Blick scheint die Schenkung für den Beschenkten im schlimmsten Fall nicht mehr und nicht weniger als ein "Nullsummenspiel". Verschiedene Punkte machen jedoch deutlich, dass sich das Geschäft nicht derart einfach gestaltet: Die Einräumung des lebenslänglichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten des Schenkers und Beschwerdeführers 1, der erst 47-jährig ist, verunmöglicht dem Beschenkten jegliche Disposition über Jahre oder Jahrzehnte.