ZGB N 26). 2.2. Es ist unbestritten, dass das Schenkungsobjekt mit einem Inhaberschuldbrief und einer Nutzniessung beschwert ist. Unangefochten geblieben ist auch die Feststellung des Grundbuchamts, dass diese Beschwer insgesamt über dem Verkehrswert liegt. Diese Feststellung stellt nur insofern eine "konkrete Beurteilung der Interessenlage" dar, als das Grundbuchamt - wie es die Beschwerdeführer selber fordern und es der gängigen Rechtsprechung entspricht (vgl. E. 2.1 vorne) - im konkreten Fall auf eine mögliche Interessenkollision hinweist. Davon, dass das Grundbuchamt eine konkrete Gefährdung bejaht hat, kann keine Rede sein.