Insoweit sich die Beschwerdeführer im Übrigen auf BGE 118 II 101 und auf eine "Abkehr" von BGE 107 II 105 berufen, lassen sie ausser Acht, dass sich die den beiden Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte nicht ohne weiteres vergleichen lassen (BGE 118 II 106 oben). Die hier zu beurteilende Konstellation - die gesetzliche Vertreterin des Beschenkten ist gleichzeitig die Schwester des schenkenden Grundeigentümers - liegt dabei näher bei BGE 107 II 105 als bei BGE 118 II 101. Mit anderen Worten steht die Frage nach einer möglichen indirekten Interessenkollision im Vordergrund (vgl. dazu Langenegger, Basler Komm., Art. 392 ZGB N 26).