Dabei bejahte das Bundesgericht die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision - nicht anders als in BGE 118 II 101 - auf den konkreten Fall bezogen (BGE 107 II 111 unten). Es ist also nicht so, dass "jede (gesetzliche) Vertretung eines Kindes gegenüber den eigenen Blutsverwandten ¿ wegen (angeblicher) Interessenkollision unzulässig" wäre. Insoweit sich die Beschwerdeführer im Übrigen auf BGE 118 II 101 und auf eine "Abkehr" von BGE 107 II 105 berufen, lassen sie ausser Acht, dass sich die den beiden Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte nicht ohne weiteres vergleichen lassen (BGE 118 II 106 oben).