Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer verhält es sich nicht so, dass in BGE 107 II 105 die blosse nahe persönliche Beziehung zwischen dem Vertragspartner und dem Vormund die abstrakte Gefährdung des Kindsinteresses ausmachte. Vielmehr lag eine solche vor, weil auf Grund der nahen persönlichen Beziehung angenommen werden musste, dass die Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners das Handeln des Vormunds beeinflussen könnte. Dabei bejahte das Bundesgericht die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision - nicht anders als in BGE 118 II 101 - auf den konkreten Fall bezogen (BGE 107 II 111 unten).