Eine abstrakte Interessenkollision sei nicht auszuschliessen. Dem Beschenkten müsse daher ein Beistand bestellt werden. Dagegen reichten der Schenker und die Mutter des Beschenkten am 30. Juli 2009 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts ein und beantragten im Wesentlichen, das Grundbuchamt sei anzuweisen, die fragliche Anmeldung entgegenzunehmen und zu vollziehen. Das Grundbuchamt stellte Antrag auf Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer verhält es sich nicht so, dass in BGE 107 II 105 die blosse nahe persönliche Beziehung zwischen dem Vertragspartner und dem Vormund die abstrakte Gefährdung des Kindsinteresses ausmachte.