Die Saldobestätigungen der Bank vom 8. Juli 2009 sowie die aufgelegten Rechnungen geben keine umfassende Auskunft über die Einnahmen- und Vermögensverhältnisse der Klägerin. Die Vorbringen der Klägerin in der Rekursschrift, insbesondere die Ausführungen, wonach die Liegenschaft nicht weiter belastet werden könne, sie keine veräusserbaren Vermögenswerte habe und die Liegenschaft zu hoch bewertet worden sei, sind nicht belegt und damit nicht glaubhaft gemacht. Bei dieser Sachlage ist das UR-Gesuch bzw. der Rekurs wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. Justizkommission, 16. September 2009 (JK 09 15) |