Dieser Mitwirkungspflicht ist die Klägerin selbst im Rekursverfahren nicht nachgekommen. Sie legt weder eine aktuelle Steuererklärung noch den Jahresabschluss 2008 bzw. einen Zwischenabschluss 2009 auf. Die entsprechende Editionsaufforderung des Obergerichts beantwortete sie mit dem blossen Hinweis, die Buchhaltung habe noch nicht erstellt werden können, ohne dafür irgendwelche Gründe anzugeben. Die Saldobestätigungen der Bank vom 8. Juli 2009 sowie die aufgelegten Rechnungen geben keine umfassende Auskunft über die Einnahmen- und Vermögensverhältnisse der Klägerin.