Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, das Beschleunigungsgebot und das herabgesetzte Beweismass stehen der Einholung einer Bücherexpertise entgegen. Im Rechtsmittelverfahren ist der Richter nur noch zur Beachtung von echten und unechten Noven verpflichtet, hingegen nicht dazu, dem Gesuchsteller ein zweites Mal Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben und ihm hiefür nochmals Frist anzusetzen (LGVE 2005 I Nr. 24 und JK 04 41 Entscheid vom 8.2.2005 E. 4 mit Hinweis auf Bühler, a.a.O., S. 189 f. und weiteren Verweisungen).