Dazu ist erforderlich, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in nachprüfbarer Weise offen gelegt, die Art und Entstehung von Schulden sowie deren Tilgung erläutert und nachgewiesen sowie Art und Umfang der behaupteten Unterstützungsleistungen Dritter im Einzelnen belegt werden. Ergeben die von einem Selbstständigerwerbenden vorgelegten Urkunden und die von ihm gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so ist sein UR-Gesuch zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, das Beschleunigungsgebot und das herabgesetzte Beweismass stehen der Einholung einer Bücherexpertise entgegen.