vgl. auch LGVE 1985 I Nr. 25). Von einem UR-Gesuchsteller der selbstständig erwerbend ist, wird erwartet, dass er ein so vollständiges und nachprüfbares Bild seiner finanziellen Situation vermittelt, dass das Ergebnis der ausgewiesenen finanziellen Situation mit der tatsächlichen Lebenshaltung vereinbart werden kann. Dazu ist erforderlich, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in nachprüfbarer Weise offen gelegt, die Art und Entstehung von Schulden sowie deren Tilgung erläutert und nachgewiesen sowie Art und Umfang der behaupteten Unterstützungsleistungen Dritter im Einzelnen belegt werden.