Der UR-Gesuchsteller hat zudem über seine gesamten finanziellen Verpflichtungen und deren Tilgung Aufschluss zu geben. Kommt er dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach, so ist sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abzuweisen (Bühler in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 188 f. mit Hinweis auf BGE 125 IV 165 E. 4a und weitere; vgl. auch LGVE 1985 I Nr. 25).