M.P., S. 6 E. 3 unter Hinweis auf BGE 120 Ia 181 f. E 3 lit. a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.52/1999 und 6S.208/1999 vom 28.6.1999 S. 4). Aus den Vorbringen des UR-Gesuchstellers und den eingereichten Belegen müssen das aktuelle Einkommen, das Vermögen und die zum betreibungsrechtlichen Notbedarf hinzuzurechnenden Zuschlagspositionen hervorgehen. Der UR-Gesuchsteller hat zudem über seine gesamten finanziellen Verpflichtungen und deren Tilgung Aufschluss zu geben.