An die Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse des UR-Gesuchstellers sind (BGE 125 IV 164 f. E. 4a, Urteil des Bundesgerichts 5P.73/2005 vom 26.4.2005 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 120 Ia 181 f. E. 3a). Dies widerspricht den prozessrechtlichen Grundsätzen nicht, die dem Richter gebieten, seiner Fragepflicht nachzukommen und der unbeholfenen Partei zu helfen, und ihm umgekehrt verbieten, sich formalistisch auf die Prüfung der beigebrachten amtlichen Belege zu beschränken und die aus anderen greifbaren Akten sich ergebenden Tatsachen nicht zur Kenntnis zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5P.467/1997 vom 22.12.1997 i.S.