Natürlichen Personen wird auf Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, wenn ihnen die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen (§ 130 Abs. 1 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht bewilligt, wenn der Prozess oder das Verfahren aussichtslos erscheint (§ 130 Abs. 2 ZPO). Beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist grundsätzlich auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers (im Zeitpunkt des Entscheides) abzustellen, wobei mit Sicherheit bevorstehende zukünftige Veränderungen mitzuberücksichtigen sind (LGVE 1995 I Nr. 34).