Abweisung eines Gesuches wegen fehlender Mitwirkung der Gesuchstellerin. ====================================================================== Am 29. Juni 2009 wies der Amtsgerichtspräsident das Begehren der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für den Zivilprozess gegen Z. ab, weil die Klägerin nicht bedürftig sei. Gegen diesen Entscheid rekurrierte sie an das Obergericht des Kantons Luzern. Aus den Erwägungen 3.- Natürlichen Personen wird auf Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, wenn ihnen die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen (§ 130 Abs. 1 ZPO).