Davon kann nur abgesehen werden, wenn sicher feststeht, dass die Parteientschädigung einbringlich ist. Dagegen wird ein entsprechendes Gesuch um Befreiung der Gerichtskosten gegenstandslos, wenn im Verfahren entweder keine Gerichtskosten gesprochen oder solche dem Prozessgegner auferlegt werden, weil die gesuchstellende Partei gerade keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 122 I 322 E. 3d S. 326 f.). Justizkommission, 5. August 2009 (JK 09 14) |