29 Abs. 3 BV verlangt, dass der Anwalt einer unentgeltlich verbeiständeten Partei vom Staat entschädigt wird, wenn bei Obsiegen die kostenpflichtige Gegenpartei nicht mit Erfolg belangt werden kann. Die Zusprechung einer Parteientschädigung entbindet deshalb die zuständige Behörde in der Regel nicht davon, über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden. Davon kann nur abgesehen werden, wenn sicher feststeht, dass die Parteientschädigung einbringlich ist.