Der Amtsgerichtspräsident erklärte ein Urteil des Amtsgerichts X. sowie einen Kostenfestset-zungsbeschluss als vollstreckbar. Gleichzeitig schrieb er das Begehren der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab und auferlegte die Verfahrenskosten dem Gesuchsgegner. Gegen den Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege rekurrierte die Gesuchstellerin an die Justizkommission des Obergerichts. Aus den Erwägungen: Art. 29 Abs. 3 BV verlangt, dass der Anwalt einer unentgeltlich verbeiständeten Partei vom Staat entschädigt wird, wenn bei Obsiegen die kostenpflichtige Gegenpartei nicht mit Erfolg belangt werden kann.